Optionen auf Websites, mit denen Shop-Besucher Freunden und Bekannten
E-Mails mit Produkttipps zuschicken können, verstoßen
auch gegen das Wettbewerbsrecht. Sie sind unzulässig, wenn
darin zusätzlich Reklame enthalten ist. Dies hat jüngst
das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) entschieden (Az. 3 U 1084/05).
Die Richter führten zur Begründung an, dass mangels einer
ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers eine rechtswidrige
"unzumutbare Belästigung" vorliegt. Es liegt also
somit Spam vor.
Angerufen hatte das Oberlandesgericht ein Verbraucherschutzverband,
der sich gegen die Ausgestaltung des Online-Shops des Versandhausriesen
Quelle zur Wehr setzen wollte. Die Verbraucherschützer monierten,
dass ein Reklamezusatz dem Absender beim Abschicken verborgen blieb
und erst beim Empfänger sichtbar wurde. Darin liege ein Verstoß
gegen Paragraf 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb), da die nach dieser Vorschrift erforderliche Einwilligung
des Account-Inhabers zum Empfang von E-Mail-Werbung nicht gegeben
sei und somit nicht zumutbare Belästigung für den Empfänger
vorliege.
"So sah es auch das fränkische OLG und untersagte das
Hinzufügen zusätzlicher Reklame. Ferner stellten die Richter
fest, dass auch die Interessen des Absenders verletzt seien. Schließlich
bliebe diesem die Reklame verborgen, sodass keine Rede davon sein
könne, dass der Absender überhaupt eine derartig ausgestaltete
E-Mail hätte verschicken wollen. Vielmehr verhalte es sich
so, dass das Unternehmen durch entsprechende Programmierung die
Reklame in die E-Mail "hineinschmuggelt". "
(gh, hannover)
(siehe auch Heise
News-Ticker:)
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