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Optionen auf Websites, mit denen Shop-Besucher Freunden und Bekannten E-Mails mit Produkttipps zuschicken können, verstoßen auch gegen das Wettbewerbsrecht. Sie sind unzulässig, wenn darin zusätzlich Reklame enthalten ist. Dies hat jüngst das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) entschieden (Az. 3 U 1084/05). Die Richter führten zur Begründung an, dass mangels einer ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers eine rechtswidrige "unzumutbare Belästigung" vorliegt. Es liegt also somit Spam vor.

Angerufen hatte das Oberlandesgericht ein Verbraucherschutzverband, der sich gegen die Ausgestaltung des Online-Shops des Versandhausriesen Quelle zur Wehr setzen wollte. Die Verbraucherschützer monierten, dass ein Reklamezusatz dem Absender beim Abschicken verborgen blieb und erst beim Empfänger sichtbar wurde. Darin liege ein Verstoß gegen Paragraf 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), da die nach dieser Vorschrift erforderliche Einwilligung des Account-Inhabers zum Empfang von E-Mail-Werbung nicht gegeben sei und somit nicht zumutbare Belästigung für den Empfänger vorliege.

"So sah es auch das fränkische OLG und untersagte das Hinzufügen zusätzlicher Reklame. Ferner stellten die Richter fest, dass auch die Interessen des Absenders verletzt seien. Schließlich bliebe diesem die Reklame verborgen, sodass keine Rede davon sein könne, dass der Absender überhaupt eine derartig ausgestaltete E-Mail hätte verschicken wollen. Vielmehr verhalte es sich so, dass das Unternehmen durch entsprechende Programmierung die Reklame in die E-Mail "hineinschmuggelt". "

(gh, hannover)

(siehe auch Heise News-Ticker:)

 

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