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Das Arbeitsgericht Aachen hat am 16. August 2005 entschieden, dass der unbefugte Zugriff auf fremde E-Mails durch einen Systemadministrator dessen fristlose Kündigung rechtfertigt (Az. 7 Ca 5514/04). Der Kläger des Verfahrens war in diesem Fall als Systemadministrator bei einem Versicherungskonzern mehrere Jahre beschäftigt gewesen. In dieser Eigenschaft war ihm der Zugriff auf den Mail-Verkehr im Unternehmen zwar technisch möglich, arbeitsrechtlich jedoch untersagt. Aus Anlass eines Streits hatte er drei E-Mails seiner Vorgesetzten unbefugt gelesen und dieses später auch eingestanden. Aufgefallen war seine Handlung durch das unbeabsichtigte Auslösen einer Lesebestätigung.

Der Kläger habe in schwerwiegender Weise gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, da er "unter Missbrauch der ihm übertragenen Befugnisse und technischen Möglichkeiten auf interne Korrespondenz" zwischen seinen Vorgesetzten zugegriffen habe, so die Richter in ihrem Urteil am Arbeitsgericht Aachen. Der Arbeitgeber dürfe darauf vertrauen, dass die einem Systemadministrator dienstlich anvertrauten Daten nicht zweckwidrig verwendet werden. Aufgrund dieses "äußerst gravierenden Verstoßes" und der damit verbundenen Erschütterung der Vertrauensgrundlage sei der Ausspruch einer Abmahnung entbehrlich und die fristlose Kündigung rechtens gewesen.

Martin Pröpper aus Köln, Vertreter des beklagten Versicherungskonzerns in dem Verfahren, ist der Ansicht, das Urteil verdeutliche die arbeitsrechtliche Risikolage bei der Verletzung von berufsmäßig eingeräumten Netzwerkbefugnissen. Die Entscheidung werde nach seiner Ansicht eine Richtschnur für ähnlich gelagerte Fälle darstellen, wobei aber das Urteil nicht rechtskräftig ist. Es wurde Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln eingelegt.

(rb, hannover)

(siehe auch Heise News-Ticker:)

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