Das Arbeitsgericht
Aachen hat am 16. August 2005 entschieden, dass der unbefugte
Zugriff auf fremde E-Mails durch einen Systemadministrator dessen
fristlose Kündigung rechtfertigt (Az. 7 Ca 5514/04). Der Kläger
des Verfahrens war in diesem Fall als Systemadministrator bei einem
Versicherungskonzern mehrere Jahre beschäftigt gewesen. In
dieser Eigenschaft war ihm der Zugriff auf den Mail-Verkehr im Unternehmen
zwar technisch möglich, arbeitsrechtlich jedoch untersagt.
Aus Anlass eines Streits hatte er drei E-Mails seiner Vorgesetzten
unbefugt gelesen und dieses später auch eingestanden. Aufgefallen
war seine Handlung durch das unbeabsichtigte Auslösen einer
Lesebestätigung.
Der Kläger habe in schwerwiegender Weise gegen seine vertraglichen
Pflichten verstoßen, da er "unter Missbrauch der ihm
übertragenen Befugnisse und technischen Möglichkeiten
auf interne Korrespondenz" zwischen seinen Vorgesetzten zugegriffen
habe, so die Richter in ihrem Urteil am Arbeitsgericht Aachen. Der
Arbeitgeber dürfe darauf vertrauen, dass die einem Systemadministrator
dienstlich anvertrauten Daten nicht zweckwidrig verwendet werden.
Aufgrund dieses "äußerst gravierenden Verstoßes"
und der damit verbundenen Erschütterung der Vertrauensgrundlage
sei der Ausspruch einer Abmahnung entbehrlich und die fristlose
Kündigung rechtens gewesen.
Martin Pröpper aus Köln, Vertreter des beklagten Versicherungskonzerns
in dem Verfahren, ist der Ansicht, das Urteil verdeutliche die arbeitsrechtliche
Risikolage bei der Verletzung von berufsmäßig eingeräumten
Netzwerkbefugnissen. Die Entscheidung werde nach seiner Ansicht
eine Richtschnur für ähnlich gelagerte Fälle darstellen,
wobei aber das Urteil nicht rechtskräftig ist. Es wurde Berufung
zum Landesarbeitsgericht Köln eingelegt.
(rb, hannover)
(siehe auch Heise
News-Ticker:)
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